Mit dem 1. Januar 2017 ist eine der größten Reformen in der Pflegeversicherung in Kraft getreten. Mit dem „Zweiten Pflegestärkungsgesetz“ (PSG II) hatte die Bundesregierung bereits zum Januar 2016 die rechtlichen Grundlagen zur Vorbereitung der Reform geschaffen. Seit Januar 2017 gilt nun das „Dritte Pflegestärkungsgesetz“ (PSG III). Damit werden rund 2,8 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland in ein neues Begutachtungssystem übergeleitet, das künftig nicht mehr nach Minuten abrechnet, sondern den Grad der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen misst.

Mit dem zugrundliegenden neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff soll eine differenziertere Einteilung in verschiedene Pflegegrade ermöglicht werden. Viele Experten gehen davon aus, dass der Unterstützungsbedarf der Pflegebedürftigen damit besser erfasst werden kann, auch und gerade bei kognitiven Einschränkungen. So bekommen zum Beispiel Demenzkranke einen gleichberechtigten Zugang zu allen Unterstützungsangeboten. Dadurch erhalten viele Pflegebedürftige erstmals Leistungen der Pflegeversicherung. Insgesamt stehen für die Pflege fünf Milliarden Euro zusätzlich pro Jahr zur Verfügung. Der Beitragssatz der Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte.

Einige der wichtigsten Regelungen ab 2017 im Überblick:  

  • Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff soll eine individuelle Begutachtung und Einstufung in Pflegegrade schaffen und auch Menschen mit geistigen und seelischen Beeinträchtigungen gleichberechtigt berücksichtigen.
  • Rund 2,8 Millionen Pflegebedürftige werden automatisch in einen neuen Pflegegrad übergeleitet. Alle, die bereits Pflegeleistungen beziehen, erhalten diese mindestens in gleichem Umfang weiter, die meisten sollen noch mehr unterstützt werden.
  • In stationären Pflegeeinrichtungen werden die Leistungen für alle Pflegebedürftigen verbessert.
  • Pflegerische Betreuungsmaßnahmen, mit denen sich das alltägliche Leben im häuslichen Umfeld besser bewältigen und gestalten lässt, werden Regelleistung der Pflegeversicherung.
  • Die Pflegeberatung soll gestärkt und die Zusammenarbeit der Verantwortlichen in den Kommunen erweitert werden. Die Pflegestützpunkte in den Kommunen werden ausgebaut.
  • Für den Auf- und Ausbau von Angeboten, mit denen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag unterstützt und entlastet werden sollen, stellt die Pflegeversicherung bis zu 25 Millionen Euro zur Verfügung, wenn Länder bzw. Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen.

Wie geht es für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen jetzt konkret weiter? Pflegebedürftige, die bereits in einer Pflegestufe eingruppiert waren, wurden bis Ende 2016 per Post über ihren neuen Pflegegrad und das weitere Procedere informiert. Wer bisher noch in keiner Pflegestufe erfasst gewesen ist, sollte so bald wie möglich einen entsprechenden Antrag stellen. Alle weiteren Informationen über das Pflegestärkungsgesetz finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium.

Außerdem gibt es diverse weitere neue Regelungen im Rahmen des PSG II und PSG III, die seit Januar 2017 gelten. 

Und noch ein Tipp zur Betreuung:
An der Universität Witten/Herdecke (UWH) wurde das neue Pflege-Startup „Pflegix“ gegründet. Diese Online-Plattform soll Pflege, Betreuung und Alltagshilfe einfach und unkompliziert mit hilfebedürftigen Menschen zusammenbringen. Mehr als 3.000 Helfer haben sich bereits in 14 Städten registriert. 

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