Die meisten werden die Situation schon einmal erfahren haben: Man muss bei der Krankenkasse einen Zuschuss, eine Kostenerstattung, eine Reha oder Kur beantragen – und ganz egal, wie berechtigt der Antrag ist, er wird erst einmal abgelehnt. Dann muss man Widerspruch einlegen, und plötzlich geht es doch. Offenbar scheint das ein gängiges Verfahren seitens der Kassen zu sein, man setzt darauf, dass die Patient*innen sich von der ersten Ablehnung einschüchtern lassen und klein beigeben. Eine aktuelle Studie des Geldratgebers Finanztip zeigt jedoch: Legt man Widerspruch ein, werden mehr als 40 Prozent der Anträge doch noch genehmigt. Es lohnt sich also, nicht gleich beim ersten Ablehnungsbescheid aufzugeben. Die Studie wertete Daten von 17 verschiedenen Krankenkassen aus, die mehr als 32 Millionen Versicherte repräsentierten.

Für den Widerspruch reicht erstmal ein Schreiben an die Kasse, das den Widerspruch mitteilt und begründet. Es muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Bescheides dort eingehen. Ein Musterschreiben kann kostenlos bei Finanztip heruntergeladen werden. Am besten bittet man die Ärztin/den Arzt darum, die Gründe für die beantragte Maßnahmen noch einmal zusammenzufassen und legt diese Begründung dem Widerspruchsschreiben bei, das per Einschreiben geschickt werden soll, damit man einen Beweis hat, es abgeschickt zu haben. Achtung: Ein Widerspruch per E-Mail oder Telefon ist nicht gültig!

Lehnt die Kasse den Antrag ein weiterhin ab, geht er automatisch an den Widerspruchsausschuss der Kasse, in dem ehrenamtliche Vertreter*innen darüber entscheiden. Innerhalb von drei Wochen muss der Widerspruchsausschuss seine Entscheidung begründen. Dort landen allerdings nur gut ein Drittel der Widersprüche – meist lenkt die Kasse vorher ein oder der Widerspruch wurde von den Versicherten zurückgenommen. Finanztip empfiehlt allerdings, hartnäckig zu bleiben, denn die Chancen, dass die Maßnahme doch genehmigt wird, stehen meist gut.

Immer wieder kommt es vor, dass Krankenkassen Einschüchterungsversuche starten mit Schreiben, dass der Medizinische Dienst den Antrag noch einmal begutachtet habe und wenig Aussicht auf Erfolg sehe. Solchen Briefen liegt meist ein schon vorbereitetes Schreiben mit frankiertem Rückumschlag bei, mit dem der Widerspruch zurückgezogen wird. Wichtig: Auf solche Schreiben sollte man am besten gar nicht reagieren, rät Finanztip.

Bleibt aller Widerstand erfolglos, kann noch Klage beim Sozialgericht eingelegt werden, die keine Gerichtsgebühren kostet und nicht anwaltspflichtig ist. Es kann aber sinnvoll sein, eine*n Anwält*in einzuschalten, weil das Sozialrecht viele komplizierte Klauseln beinhaltet. Die anwaltlichen Kosten müssen nur selbst getragen werden, wenn man den Prozess verliert und keine Rechtsschutzversicherung vorliegt.

Quelle:

Pressemitteilung Finanztip, 15. März 2021

Weitere Informationen direkt bei Finanztip

Beachten Sie auch unsere Hinweise zu den Leistungen der Krankenkassen auf unserer Homepage

zurück zur Übersicht