Berlin, 01. Juli 2019 - Nach über sechsjähriger Diskussion wurde vor genau zehn Jahren, am 18. Juni 2009, das Gesetz zur Patientenverfügung beschlossen. Damit können Bürgerinnen und Bürger festlegen, was mit ihnen geschehen soll, wenn sie aufgrund einer Krankheit, Bewusstlosigkeit, schwerer Demenz oder aus anderen Gründen selbst dazu nicht mehr in der Lage sind, über sich zu bestimmen.

Lange Zeit hatten Politiker*innen, Jurist*innen, Ärzt*innen und Kirchen um den richtigen Weg dabei gerungen. Auch heute noch gibt es immer wieder Zweifel an diesen Bestimmungen: Dreimal in den vergangenen zwei Jahren musste der Bundesgerichtshof, die oberste Instanz in diesen Fragen, Entscheidungen verkünden zu konkreten Fragen bezüglich der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung. Das jüngste Urteil dieser Art bestätigt, dass ein präzise formulierter Wille für eine konkrete Situation für die behandelnden Ärzt*innen bindend ist. Um lebenserhaltende Maßnahmen abzubrechen, muss dann keine zusätzliche Genehmigung mehr bei Gericht eingeholt werden.

Problematisch ist, dass eine Patientenverfügung zu einem Zeitpunkt aufgesetzt wird, an dem niemand weiß, wie sich die Lage darstellt, wenn der Fall des Falles tatsächlich eingetreten ist. Möglicherweise ist der Wille dann doch ein anderer – das gilt vor allem für lebenserhaltende Maßnahmen wie Beatmung, künstliche Ernährung oder Wiederbelebung (Reanimation) nach Kreislaufstillstand. Oft bestehen damit auch in schweren Krankheitsfällen noch gute Chancen für ein menschenwürdiges Weiterleben. Schließt die Patientenverfügung solche Verfahren jedoch von vornherein aus, sind den Ärzt*innen die Hände gebunden.

Es ist deshalb ratsam, zusätzlich zur oder anstatt einer Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung zu erstellen und damit einen wirklich nahestehenden Menschen zu betrauen.

GESUNDHEIT AKTIV empfiehlt:
Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen über dieses Thema und Ihren letzten Willen. Bestimmen Sie jemanden, der Ihnen nahesteht und dem Sie vertrauen können als Bevollmächtigten – wenn er/sie damit einverstanden ist.  Schreiben Sie auf, was Ihnen wichtig ist, wenn Sie selbst nicht mehr handlungs- und kommunikationsfähig sind. Sagen Sie der Person Ihres Vertrauens, wo diese Unterlagen zu finden sind oder deponieren Sie eine Kopie davon bei ihr.

Quelle: Pressemitteilung Katholische Nachrichtenagentur, 10. Juni 2019  

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