Newsletter Januar 2021 – Im Jahr 2021 kommen zahlreiche Neuerungen im Gesundheitswesen auf uns zu. Die wichtigsten haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Mehr Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst: In den Gesundheitsämtern sollen 1.500 neue und unbefristete Vollzeitstellen geschaffen werden. 200 Millionen Euro stellt die Bundesregierung dafür bereit.

20.000 zusätzliche Hilfskräfte in Pflegeheimen: Für die vollstationäre Pflege sollen neue Hilfskräfte eingestellt werden. Die Kosten dafür – ca. 680 Millionen Euro – soll die Pflegeversicherung übernehmen.  

Förderprogramm für Hebammen: Von 2021 bis 2023 erhalten Krankenhäuser zusätzlich Geld, wenn sie Hebammen oder diese unterstützendes Personal neu einstellen. Damit soll die Betreuung von Schwangeren im Kreißsaal verbessert werden.

Kein „Babyfernsehen“ mehr: Nicht medizinisch begründete Ultraschalluntersuchungen sind seit 1. Januar 2021 verboten. Viele Praxen haben solches „Babykino“ als Selbstzahlerleistung angeboten. Die neue Verordnung soll die Ungeborenen davor schützen, einer unnötigen und zu hohen Ultraschallintensität ausgesetzt zu sein.

Die elektronische Patientenakte (ePA) wird eingeführt: Ab Januar können Patient*innen über eine sicherheitsgeprüfte App auf ihre digitale Krankenakte zugreifen.

Verlängerte Frist für Heilmittelverordnungen: Neuerdings können Ärzt*innen nicht nur eines, sondern bis zu drei vorrangige Heilmittel und ein ergänzendes verordnen (z. B. Heileurythmie plus Physiotherapie plus Logopädie plus Massagen). Auch kann die Behandlung bis zu vier Wochen nach Ausstellen des Rezepts beginnen (bisher musste das innerhalb von zwei Wochen geschehen). Patient*innen haben damit mehr Zeit, sich die passenden Therapeut*innen zu suchen – oft waren gerade diese auf mehrere Wochen hinaus ausgebucht.

Mehr Geld für Prävention: Das schon 2019 gestartete Präventionsprogramm der gesetzlichen Krankenkassen für Kommunen wird mit 46 Millionen Euro weiter gefördert. Zudem stehen Krankenhäusern, Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten ab sofort rund 77 Millionen Euro für gesundheitsfördernde Maßnahmen für ihre Mitarbeiter*innen und den Ausbau gesundheitsfördernder Arbeitsstrukturen zur Verfügung.

Vereinfachter Wechsel der Krankenkasse: Gesetzlich Versicherte können jetzt schon ab 12 Monaten Mitgliedschaft die Kasse wechseln (bisher waren es anderthalb Jahre). Das erscheint umso attraktiver, als 31 Kassen zu Jahresbeginn ihre Zusatzbeiträge erhöht haben. In diesem Fall gilt das sogenannte Sonderkündigungsrecht. Auch neu seit Anfang des Jahres: Bei einem Wechsel des Arbeitsgebers oder in die Selbständigkeit muss gar keine Warte- und Kündigungsfrist eingehalten werden. Weitere Informationen über die Leistungen der Kassen sowie verschiedene Listen und Merkblätter finden Sie auf unserer Webseite.

Quellen:
aerzteblatt.de, 30. Dezember 2020
igel-monitor.de, 17. Dezember 2020
aerzteblatt.de, 5. Januar 2021
Mitteldeutsche Zeitung, 5. Januar 2021

zurück zur Übersicht