Juni 2023: Am 26. Mai wurde im Bundestag das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz verbschiedet, mit dem Verbesserungen rund um die häusliche Pflege erreicht werden sollen. Denn da sind sich Politiker:innen über alle Parteigrenzen hinweg einig, Familien sind der größte „Pflegedienst“ in Deutschland, rund 80 Prozent der fünf Millionen Pflegebedürftigen werden zu Hause betreut – von Angehörigen, Freund:innen oder mit Hilfe von ambulanten Pflegediensten. Als erste merkbare Auswirkung steigen ab Juli die Beiträge zur Pflegeversicherung, weniger eindeutig stellt sich für Pflegebedürftige und ihre Familien dar, welche (finanziellen) Hilfen und Leistungen aus der Pflegeversicherung ihnen überhaupt zustehen. Vieles davon bleibt ungenutzt, da Betroffene und pflegende Angehörige oftmals schlicht nicht Bescheid wissen.

GESUNDHEIT AKTIV stellt hier einmal die wesentlichsten Angebote zusammen:

Pflegegeld

Ab Pflegegrad 2 haben Versicherte Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld, wenn ihre Betreuung zu Hause durch Angehörige, Freund:innen oder ehrenamtliche Helfer:innen übernommen wird. Das Geld erhält die pflegebedürftige Person selbst und kann es dann als finanzielle Anerkennung weitergeben.

Pflegesachleistungen

Ebenfalls ab Pflegegrad 2 gibt es den Anspruch auf sogenannte Pflegesachleistungen, die durch einen ambulanten Pflegedienst geleistet werden. Dazu zählen beispielsweise die Hilfe bei der Körperpflege oder der hauswirtschaftlichen Versorgung. Über die Pflegesachleistungen können auch selbständige Pflegekräfte finanziert werden.

Zuschuss zu Umbaumaßnahmen

Um Pflegebedürftigen einen möglichst langen und problemfreien Verbleib in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen, stehen ihnen einmalig bis zu 4.000 Euro für Umbau- oder Anpassungsmaßnahmen zu. Finanziert wird, was häusliche Pflege erleichtert oder überhaupt ermöglicht oder auch was zu mehr Selbständigkeit der pflegedürftigen Person beiträgt, wie zum Beispiel ein Treppenlift, ein barrierefreies Bad oder die Beseitigung von Türschwellen u.ä.. Wer einen höheren Pflegegrad erhält, kann den Zuschuss erneut bekommen.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Angebote zur Unterstützung im Alltag werden von der Pflegekasse bereits ab Pflegegrad 1 mit monatlich 125 Euro finanziert. Darunter fällt alles, was die Selbständigkeit erhält oder die Angehörigen entlastet: Boten- und Fahrdienste, Hilfe im Haushalt oder aber auch Betreuungsangebote wie beispielsweise Sportgruppen o.ä.. Das Geld wird nicht ausgezahlt, sondern die Rechnungen müssen eingereicht werden. 

Angebote für Angehörige

Die Pflegekassen sind verpflichtet, für Angehörige und ehrenamtliche Pflegehelfer:innen kostenlose Pflegekurse anzubieten, oftmals werden diese Kurse dann in Zusammenarbeit mit Volkhochschulen, Nachbarschaftshilfen oder Bildungsvereinen organisiert. Ebenso haben Angehörige das Recht auf eine unabhängige und kostenfreie Rechtsberatung, wenn sie einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung gestellt haben. Dies Beratungen werden entweder von der Pflegekasse direkt oder aber unabhängigen Beratungsstellen, wie beispielsweise Pflegestützpunkten oder ähnlichen angeboten.

Wenn jemand plötzlich pflegebedürftig wird oder die Pflegesituation akut neu organisiert werden muss, dürfe sich Angehörige für maximal 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Außerhalb solcher akuten Problemsituationen können Arbeitnehmer:innen bis zu 6 Monate ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen, um einen Angehörigen zu pflegen (Pflegezeit), genügt das nicht, gibt es auch die Möglichkeit der sogenannten Familienpflegezeit, die bis zu 2 Jahre dauern kann. Währenddessen müssen aber trotzdem mindestens 15 Stunden gearbeitet werden. Diese Angebote stehen Arbeitnehmer:innen allerdings verbindlich erst ab einer bestimmten Betriebsgröße zu, zudem wird nicht jede:r bis zu 2 Jahre auf Gehalt verzichten können.

Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege

Fällt die Hauptpflegeperson kurzfristig aus oder ist durch Urlaub oder Krankheit länger verhindert, gibt es die Möglichkeit einen Ersatz über die sogenannte Verhinderungspflege zu finanzieren. Voraussetzung: Die Pflegebedürftigen haben mindestes Pflegegrad 2 und werden seit mindestens 6 Monaten zu Hause betreut. Die Pflegekasse zahlt den Ersatz für maximal 6 Wochen und auch nur bis zu einer bestimmten Summe (derzeit 1.612 Euro pro Jahr). Sollte sich so kein Ersatz finden, können Versicherte auch die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung in Anspruch nehmen (maximal 56 Tage im Jahr mit einer Bezuschussung von derzeit 1.774 Euro).

Um für pflegende Angehörige den Zugang zu den diversen Pflegeleistungen zu vereinfachen, wurde im Zuge des neuen Gesetzes auch das sogenannte Entlastungsbudget (auch genannt „Flexi-Budget“) geschaffen. Es fasst mehrere Leistungsbudgets zusammen (aus Kurzzeit-, Verhinderungs- oder Nachtpflege und soll zukünftig unbürokratischer abgerufen werden können. Angehörige können dann das Gesamtbudget flexibler nach ihren Bedürfnissen einsetzen und so hoffentlich Pflege und eigene Berufe besser vereinbaren können. Allerdings kommt diese Umstellung erst 2025.


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