In einem Musterverfahren ließ jetzt der 1. Senat des Bundesozialgerichts (BSG) die Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zu. Dabei geht es um die Klage einer Patientin gegen die Ablehnung der Kostenerstattung für die Misteltherapie in der adjuvanten Therapiesituation. Das Landessozialgericht hatte verneint, dass ein Revisionsgrund vorliege. Die Patientin ging daraufhin zum Bundessozialgericht. Als erster Teilerfolg darf gewertet werden, dass das BSG der Argumentation des LSG nicht folgte und die Revision zuließ. 

Damit kommt die einschränkende Änderung des § 12 Abs. 6 AM-RL durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erstmals aus Perspektive der Leistungsansprüche der Versicherten zur Prüfung vor das BSG. Die jetzige Zulassung der Revision bedeutet selbstverständlich noch keine Vorentscheidung für die Misteltherapie. Erfahrungsgemäß ist damit zu rechnen, dass das Revisionsverfahren rund ein Jahr dauern wird. 

Die Misteltherapie ist zurzeit nur in der palliativen Situation voll zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig, das heißt, wenn keine Heilung mehr möglich ist, weil die Krankheit bereits weit fortgeschritten ist. In der adjuvanten Situation, also unmittelbar nach der Ersttherapie mit Operation und anderen Verfahren (Hormon-, Chemo-, Strahlentherapie), müssen die Patienten die Kosten dafür selbst übernehmen, es sei denn, sie können im Einzelfall eine Kostenübernahme erreichen. Denn die Kassen können die Kosten für die Misteltherapie übernehmen, sie müssen es aber nicht. Bislang hatten sechs Sozialgerichte entsprechende Patientinnenklagen zur Kostenerstattung abgewiesen, ebenso zwei Landessozialgerichte als Berufungsinstanzen. 

Die Wirksamkeit der Mistel auch in der adjuvanten Situation wurde in zahlreichen Studien belegt und durch die praktische Erfahrung von Ärzten und Patienten bestätigt. Die Misteltherapie ist das am weitesten verbreitete und am besten erforschte komplementärmedizinische Arzneimittel in der Onkologie. 

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