Bereits zum 1. Januar 2015 hatte der Gesetzgeber den Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent abgeschafft, der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) liegt aktuell bei 14,6 Prozent. Um die Beitragssenkung aufzufangen, können die Krankenkassen seitdem einen "kassenindividuellen Zusatzbeitrag" erheben. Dieser liegt im Jahr 2021 durschnittlich bei 1,3 Prozent. 

Seit 1. Januar 2019 teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Beitrag für die GKV wieder zu genau gleichen Teilen. Allerdings legt jede Kasse selbst fest, wie hoch der Zusatzbeitrag tatsächlich ausfällt. Das hängt unter anderem davon ab, wie hoch die Rücklagen sind und welche Leistungen die Kasse bietet. Auf einem Vergleichportal können Sie eine Übersicht über die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen einsehen. 

Führt eine Kasse einen solchen Zusatzbeitrag neu ein oder erhöht sie einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Dieses besteht auch weiterhin.

Zum 1. Januar 2021 wurde der Krankenkassenwechsel vereinfacht. Für Versicherte hat sich dadurch die Bindungsfrist ihrer Mitgliedschaft von 18 auf 12 Monate verkürzt. Darüber hinaus haben sie nun ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht, sobald sich das Versi­cherungsverhältnis ändert. Zum Beispiel, wenn man den Arbeitgeber oder von einer Be­schäftigung in die Selbstständigkeit wechselt. In diesem Fall braucht es keine Kündigung und auch die Einhaltung der Bin­dungsfrist ist aufgehoben.

Welche Leistungen passen zu mir?
Bei der Auswahl einer Krankenkasse bzw. einem Kassenwechsel ist es jedoch sinnvoll, nicht nur auf den Beitragssatz zu achten, sondern auch auf die Leistungen sowie den Service der jeweiligen Krankenkasse. So unterscheiden sich die Krankenkassen unter anderem darin, ob sie naturheilkundliche und Anthroposophische Medizin in ihrem Leistungsangebot berücksichtigen oder nicht. Einige gesetzliche Krankenkassen erstatten die Kosten für anthroposophische Therapien (auch amtlich "Heilmittel" genannt) wie Heileurythmie, Anthroposophische Kunsttherapie und Rhythmische Massagen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Merkblatt Kostenerstattungen Anthroposophische Medizin.

Von besonderem Interesse sind Krankenkassen, die einen Vertrag zur Integrierten Versorgung (IV) mit Einrichtungen aus der Anthroposophischen Medizin abgeschlossen haben. Versicherte dieser Kassen haben folgende Vorteile: 

  • Sie erhalten die anthroposophischen Therapien (Heilmittel) ganz normal über ihre Versichertenkarte, wenn sie bei ihrem Arzt diesem IV-Vertrag beitreten. 
  • Ärzte, die zu diesem IV-Vertrag gehören, haben mehr Zeit für ihre Patienten. Die ausführliche Befragung zur Krankheitsvorgeschichte, zur Biographie, zu psychosomatischen Krankheitsaspekten sowie die Beratung werden ihm gesondert honoriert. Dieser Aufwand ist normalerweise nicht durch die sonst übliche Pauschale abgedeckt. 

Mit der Wahl einer an einer Integrierten Versorgung teilnehmenden Krankenkasse können Sie also dazu beitragen, dass Anthroposophische Ärzte auch als Kassenärzte angemessen für ihre Leistungen am Patienten honoriert werden und nicht den Weg über eine privatärztliche Abrechnung gehen müssen, um ihre Patienten besser betreuen zu können. 

Falls Ihre Kasse keinen IV-Vertrag abgeschlossen hat, denken Sie doch mal über einen Wechsel der Krankenkasse nach. Mit einem Wechsel können Sie diejenigen Kassen unterstützen, die den gesetzlichen Spielraum bei der Übernahme der Kosten für Anthroposophische Medizin nutzen. Ein Krankenkassenwechsel ist nicht kompliziert. Auch dazu finden Sie Informationen in unserem Merkblatt.