Was wird noch erstattet - und was nicht mehr? 

Das GKV-Spargesetz ist offiziell am 30. Juli 2026 in Kraft getreten, damit werden leider auch die Kürzungen im Bereich Homöopathie und Anthroposophischer Medizin wirksam. Für manche Angebote sind jedoch Übergangsfristen bis Ende des Jahres vorgesehen. Was gilt im Einzelnen?  

Hier folgt eine Übersicht: 

1. Homöopathische und anthroposophische Medikamente: keine Erstattung mehr 

Die Erstattung von homöopathischen und anthroposophischen Medikamenten durch die gesetzlichen Krankenkassen ist ab sofort nicht mehr möglich.  

Das betrifft zum einen die Erstattung im Rahmen freiwilliger Leistungen durch bestimmte Krankenkassen - schon bisher war diese Form der Erstattung also gar nicht für alle Versicherten möglich. 

Für bestimmte Gruppen bestand aber ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Erstattung, nämlich für Kinder unter 12 Jahren und bei bestimmten medizinischen Indikationen. Doch auch dieser Anspruch auf Erstattung ist ab sofort entfallen. 

Wobei natürlich grundsätzlich gilt: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Medikamente auch weiterhin verschreiben, etwa in Form des "grünen Rezeptes", die Kosten müssen PatientInnen und Patienten aber selbst tragen. 

2.  Ausgewählte Behandlungsformen und Therapien: noch bis Ende des Jahres erstattet 

Während die Erstattung von homöopathischen oder anthroposophischen Medikamenten ab sofort entfällt, gelten für bestimmte Therapien im Bereich Homöopathie und anthroposophischer Medizin bis zum 31.12.2026 noch Übergangsfristen. Das kann beispielsweise Therapieformen wie Rhythmische Massagen, Kunsttherapie oder Biographiearbeit betreffen. 

Hat Ihre Krankenkasse bisher solche Leistungen erstattet, sollte dieser Anspruch also auch noch bis Ende des Jahres fortbestehen. 

Die Übergangsfrist betrifft sowohl allgemeine Satzungsleistungen der Krankenkassen wie auch Leistungen im Rahmen besonderer Versorgungsverträge ("Verträge der besonderen Versorgung nach § 140a SGB V"), die von Krankenkassen mit einzelnen Ärzten, Therapeuten oder auch Kliniken abgeschlossen wurden. 

3. Stationäre Versorgung: weiterhin gesichert 

Nicht betroffen vom GKV-Spargesetz ist die stationäre Versorgung in anthroposophischen Kliniken und Krankenhäusern. Die Erstattung von entsprechenden Leistungen im Rahmen ambulanter Behandlungen oder die Nachsorge nach einem Klinikaufenthalt ist dagegen nicht mehr sichergestellt. Das betrifft leider auch kritische Bereiche wie die Misteltherapie. 

4. Phytotherapie und Naturheilkunde: weiterhin erstattet 

Ebenfalls nicht betroffen vom GKV-Kürzungsgesetz sind alle komplentärmedizinischen Medikamente und Therapien, die nicht zum Bereich Homöopathie oder zur anthroposophischen Medizin zählen. Hat Ihre Krankenkasse bisher zum Beispiel Behandlungen im Rahmen der Traditionellen Chinesischen Medizin erstattet, so ändert sich für Sie in diesem Bereich nichts. Ähnliches gilt für Medikamente auf pflanzlicher Basis.

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