15. Januar 2023 - 2023 soll das Jahr der großen Änderungen im Gesundheitsbereich werden, der Bundesgesundheitsminister hat umfassende Reformen angekündigt, beispielsweise im Bereich der Krankenhausfinanzierung oder was die stabile Finanzierung der Krankenkassen angeht. 

Aber auch im Kleinen ändert sich einiges für die Nutzer:innen – was genau haben wir Ihnen hier einmal zusammengestellt:

  • Krankenkassen 

Um das stattliche Finanzdefizit der gesetzlichen Krankenkassen von 17 Milliarden Euro abzuschwächen, wurde bereits im Herbst das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz verabschiedet. Daraus ergibt sich für die Versicherten eine Beitragssteigerung ab dem 1.1.2023 um 0,3 Prozentpunkte auf dann durchschnittlich 16.2 Prozent des Bruttoarbeitslohns. Auch die Beiträge der Privatversicherten steigen, durchschnittlich um 3,7 Prozent. Ebenso erhöhen sich die Beiträge für die privaten Pflegeversicherung aufgrund von Anpassungen in der Pflegereform.

Weiterhin werden ab 2023 die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken-und Pflegeversicherung angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welcher Höhe das Einkommen beitragspflichtig ist, alles was darüber geht, ist dann beitragsfrei. Die Grenze steigt 2023 auf 59.850 Euro (monatlich 4.987,50). Privat krankenversichern lassen kann sich zukünftig, wer mehr als 66.600 Euro verdient (monatlich 5.550). Dafür erhöht sich aber auch der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung um etwas mehr als 20 Euro monatlich.

  • Krankmeldungen Arbeitnehmer:innen 

Bereits seit letztem Jahr ist der Versand der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenassen für alle Ärzt:innen verpflichtend, ab diesem Jahr müssen nun auch Arbeitgeber:innen am elektronischen Meldeverfahren teilnehmen. Zukünftig rufen die Arbeitgeber:innen die AU für ihre gesetzliche versicherten Arbeitnehmer:innen direkt digital bei der zuständigen Krankenkasse ab. Die Mitarbeitenden müssen also bei der Krankmeldung keine Bescheinigung mehr vorlegen.

Die erweiterte Kinderkrankregelung wurde aufgrund der noch immer hohen Corona-Infektionszahlen nochmal bis zum 7. April verlängert. Danach hat jeder versicherte Elternteil Anspruch auf bis zu 30 Tagen Kinderkrankengeld pro Kind ( maximal 65 bei mehreren Kindern). Alleinerziehende erhalten den kompletten Anspruch für beide Eltern, sprich 60 Tage oder maximal 130 bei mehreren Kindern. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettogehalts.

  • Impfpflicht gegen COVID-19 im Gesundheitswesen 

Mit dem Jahresende 2022 ist zugleich die umstrittene Corona-Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen ausgelaufen. Beschäftigte in Kliniken, Arztpraxen, Pflegeheimen oder anderen Gesundheitseinrichtungen mussten seit März 2022 den Nachweis einer vollständigen Impfung gegen Covid-19 erbringen. Andernfalls konnten Tätigkeit-oder Betretungsverbote, sowie Geldbußen ausgesprochen werden.

  • Qualitätssicherung für Patien:innen 

Künftig können sich Patient:innen auf der Internetseite des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im  Gesundheitswesen (IQTIG) direkt darüber informieren, welche Krankenhäuser in der Umgebung berechtigt sind, bestimmte planbare und mindestmengenrelevante Leistungen zu erbringen. Die Mindestmengenregelung wurde 2004 eingeführt, um bei bestimmten Eingriffen oder anderen ärztlichen Leistungen die Qualität zu sichern, indem Krankenhäuser eine bestimmte Anzahl und damit Erfahrung und Routine vorweisen müssen. Unter diesem Link ( https://iqtig.org/mindestmengenregelungen/ ) können sich nun Patient:innen schlau machen.

Außerdem hat der gemeinsame Bundesausschuss die Richtlinien zur Zweitmeinung nochmal erweitern, zukünftig haben Patient:innen auch bei der geplanten Entfernung der Gallenblase das Recht auf Einholung einer zweiten ärztlichen Meinung und müssen auch darauf hingewiesen werden. Bislang bestand dieser Anspruch bereits bei Eingriffen an Gaumen- oder Rachenmandeln, an der Wirbelsäule, bei einer Gebärmutterentfernung, bei der Amputation beim diabetischen Fußsyndrom,  oder bei bestimmten Herzrhythmusstörungen. Ebenso kann die zweite Meinung eingeholt werden bei Gelenkspiegelungen and der Schulter oder bei einer Knieendoprothese.

  • Neue Funktionen in der elektronischen Patientenakte 

Ab 2023 wird die elektronische Patientenakte (ePA) um ein paar neue Funktionen erweitert: Ab jetzt können auch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder Daten zur Teilnahme an bestimmten Behandlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten gespeichert werden.

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